Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
GuV nach § 275 HGB in ZepDesk: Periodenrechnung mit Wahl zwischen Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV).
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Periodenrechnung Ihres Geschäftsjahres nach § 275 HGB: Alle Erträge abzüglich aller Aufwendungen ergeben den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. ZepDesk berechnet die GuV automatisch aus Ihren Sachkonten-Buchungen und unterstützt beide gesetzlich zugelassenen Verfahren: Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV).
Was ist die GuV?
Die GuV bildet das wirtschaftliche Ergebnis eines Geschäftsjahres ab. Im Gegensatz zur Bilanz, die einen Stichtag betrachtet, betrachtet die GuV den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. Sie zeigt, welche Umsätze, Materialkosten, Personalkosten und sonstigen Aufwendungen angefallen sind und endet beim Jahresüberschuss, der ins Eigenkapital der Bilanz übergeht.
Wofür brauche ich das?
Die GuV ist Pflichtbestandteil jedes handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Sie brauchen sie für das Finanzamt (als Teil der E-Bilanz nach § 5b EStG), für die Bundesanzeiger-Offenlegung (§ 325 HGB) und als Grundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer-Erklärung. Intern ist sie die wichtigste Kennzahl zur Beurteilung der Ertragslage.
So nutzen Sie die GuV
- Navigieren Sie zu Jahresabschluss → GuV.
- Wählen Sie das Geschäftsjahr. Die Periode 01.01. bis 31.12. wird automatisch gesetzt.
- Wählen Sie das Verfahren über den Umschalter GKV (§ 275 II) oder UKV (§ 275 III):
- GKV (Gesamtkostenverfahren): Alle Aufwendungen nach Art gegliedert (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen). Standard bei kleinen und mittleren Firmen.
- UKV (Umsatzkostenverfahren): Aufwendungen den Funktionsbereichen zugeordnet (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten). Häufig international tätige Konzerne.
- ZepDesk berechnet die Positionen automatisch aus allen Sachkonten mit GuV-Posten-Zuordnung.
- Mit der Schaltfläche GuV-PDF erzeugen Sie eine druckfertige GuV im Markenlayout.
Wichtige Hinweise
- Die GuV ist nur für bilanzierungspflichtige Firmen sichtbar. EUER-Firmen verwenden statt der GuV die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Das Standard-Verfahren wird aus den Firmen-Stammdaten gezogen. Der Umschalter in der GuV-Ansicht ändert nur die Sitzungs-Anzeige; für eine dauerhafte Änderung passen Sie das Verfahren in den Firmen-Stammdaten an.
- GKV und UKV liefern denselben Jahresüberschuss: sie unterscheiden sich nur in der Gliederung der Aufwandsseite.
- Die Wahl des Verfahrens muss im Anhang angegeben werden und sollte über die Jahre konsistent gehalten werden (Stetigkeitsgrundsatz, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
- Der Jahresüberschuss ist die Brücke zur Bilanz: Er erscheint dort unter Eigenkapital, V. Jahresüberschuss / -fehlbetrag.
- Die Umsatzrendite (Jahresüberschuss / Erträge) wird automatisch berechnet, sobald Erträge größer 0 sind.
Rechtsgrundlagen
- § 275 Abs. 2 HGB: Gesamtkostenverfahren (GKV)
- § 275 Abs. 3 HGB: Umsatzkostenverfahren (UKV)
- §§ 276-278 HGB: Erleichterungen und besondere Posten
- § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Stetigkeit der Bewertungs- und Ausweismethoden
- § 5b EStG: E-Bilanz-Pflicht