UG-Pflichtrücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
Die UG muss 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, bis 25.000 € erreicht sind. ZepDesk berechnet, dokumentiert und bucht den Vorgang automatisch.
UG-Pflichtrücklage
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich verpflichtet, 25 % ihres Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital eine Höhe von 25.000 € erreicht hat. ZepDesk berechnet die Pflicht-Zuführung pro Geschäftsjahr, führt den kumulierten Stand und generiert einen SKR04-Buchungsvorschlag.
Was ist die Pflichtrücklage?
Die Pflichtrücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG dient dem Gläubigerschutz: Eine UG soll schrittweise das volle GmbH-Stammkapital ansparen. Erst wenn 25.000 € erreicht sind, darf die UG zur GmbH umfirmieren (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Bis dahin reduziert die Pflichtrücklage den ausschüttungsfähigen Gewinn.
Wofür brauche ich das?
Ohne die Pflichtrücklage ist ein UG-Jahresabschluss nicht rechtmässig: Sie riskieren eine Beanstandung durch das Finanzamt oder Probleme bei der späteren Umfirmierung. ZepDesk übernimmt die Berechnung, dokumentiert jeden Eintrag prüfbar und verhindert, dass Sie versehentlich zu viel oder zu wenig zuführen.
So nutzen Sie die Pflichtrücklage
- Öffnen Sie Gesellschaft → Gesellschafter. Bei UG-Firmen erscheint die Pflichtrücklage-Karte automatisch.
- Tragen Sie den Jahresüberschuss des abgelaufenen Geschäftsjahres ein.
- ZepDesk berechnet automatisch:
- 25 % vom Gewinn
- Restbedarf bis 25.000 € (Stammkapital + bisherige Rücklage)
- die tatsächliche Pflicht-Zuführung (das Minimum aus beiden)
- den verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn
- Klicken Sie auf Eintrag speichern, um den Vorgang zu protokollieren.
- Über Buchungsvorschlag erzeugen erhalten Sie eine SKR04-konforme Buchung (Jahresüberschuss → gesetzliche Rücklage).
- Sobald der kumulierte Stand 25.000 € erreicht, zeigt ein Banner den Link zum UG → GmbH Umwandlungs-Wizard.
Beispielrechnung
| Position | Betrag |
|---|---|
| Stammkapital UG | 1.000 € |
| Bisherige Pflichtrücklage | 8.000 € |
| Jahresüberschuss 2025 | 20.000 € |
| 25 % vom Gewinn | 5.000 € |
| Restbedarf zu 25.000 € | 16.000 € |
| Pflicht-Zuführung | 5.000 € (Minimum) |
| Verbleibender ausschüttungsfähiger Gewinn | 15.000 € |
Verlauf und Audit
Jeder Pflichtrücklage-Eintrag wird mit Geschäftsjahr, Datum, Buchungs-Referenz und Status (offen / gebucht) gespeichert. Die Card zeigt den Verlauf chronologisch, sodass Sie und Ihr Steuerberater jederzeit nachvollziehen können, wie sich der Rücklage-Stand entwickelt hat.
Ausserordentliche Rücklage (AO-Rücklage)
Über den Service ao_ruecklage_service lassen sich zusätzlich freiwillige Rücklagen-Dotierungen erfassen, z. B. zur Gewinnthesaurierung über die Pflicht-Quote hinaus. Diese gehen nicht in die § 5a Abs. 3-Berechnung ein, werden aber im Eigenkapital-Spiegel separat ausgewiesen.
Wichtige Hinweise
- Die Berechnung erfolgt auf Basis des HGB-Jahresüberschusses, nicht des steuerlichen Gewinns.
- Bei einem Jahresfehlbetrag entfällt die Zuführung, keine Rücklagen-Auflösung zur Verlustdeckung.
- Die Rücklage darf nur für Kapitalerhöhungen, Verlustausgleich oder die Umfirmierung in eine GmbH verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG).
- Sobald 25.000 € erreicht sind, ist eine Umfirmierung zur GmbH möglich, aber nicht verpflichtend: Sie können als UG weiterlaufen.
- Ohne korrekte Pflichtrücklage ist die Bilanz fehlerhaft und der Jahresabschluss anfechtbar.
Rechtsgrundlagen
- § 5a Abs. 3 GmbHG: Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage (25 % vom Jahresüberschuss)
- § 5a Abs. 5 GmbHG: Umfirmierung zur GmbH bei Erreichen von 25.000 €
- § 266 Abs. 3 HGB: Eigenkapital-Gliederung
- § 272 Abs. 3 HGB: gesetzliche Rücklagen