Bedingungen für Kunden, die ZepDesk weiterempfehlen. Stand: 2026-10-16.
§ 1 Anbieter, Gegenstand
(1) Diese Teilnahmebedingungen gelten für das Empfehlungsprogramm von ZepDesk zwischen ZeptronIT UG (haftungsbeschränkt), Geschäftsführer Leon Marzoll, Möhlbarg 12, 23911 Harmsdorf, Amtsgericht Lübeck HRB 27686 HL, USt-IdNr. DE463716484 (nachfolgend „Anbieter“) und dem teilnehmenden Kunden (nachfolgend „Teilnehmer“).
(2) Im Empfehlungsprogramm kann der Teilnehmer ZepDesk anderen Unternehmen empfehlen. Für Neukunden, die ihm nach § 4 zugeordnet werden (nachfolgend „Geworbene“), erhält er eine Provision auf deren Zahlungen an den Anbieter. Geworbene erhalten einen Rabatt.
(3) Die Teilnahme ist ein eigener Vertrag neben dem ZepDesk-Kundenvertrag des Teilnehmers. Für den Kundenvertrag gelten unverändert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Die Teilnahme lässt sich unabhängig vom Kundenvertrag beenden (§ 13).
§ 2 Teilnahme
(1) Teilnehmen können nur Inhaber eines aktiven ZepDesk-Kundenkontos, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen sind. Teilnehmer ist das Unternehmen des Rechnungsprofils, für das die Teilnahme erklärt wird. Wer mehrere Rechnungsprofile hat, nimmt für jedes gesondert teil.
(2) Die Teilnahme erklärt der Inhaber des Rechnungsprofils im Kundenkonto unter „Empfehlen“. Dabei macht er die Steuerangaben nach § 8, wählt zwischen Auszahlung und Verrechnung (§ 10) und stimmt diesen Teilnahmebedingungen einschließlich der Abrechnung per Gutschrift (§ 9) zu. Erst danach werden Empfehlungslink und Empfehlungscode freigeschaltet.
(3) Die Provision steht dem Teilnehmer als Unternehmen zu, nicht seinen Mitarbeitern oder den Nutzern seines Kontos.
(4) Nicht teilnehmen können Vertriebspartner des Anbieters, mit denen ein Partnervertrag besteht, und Beschäftigte des Anbieters. Niemand kann zugleich Vertriebspartner und Teilnehmer sein.
(5) Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Anbieter kann eine Teilnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 3 Rechtsstellung des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer empfiehlt ZepDesk aus eigenem Entschluss und im eigenen Namen. Er ist nicht verpflichtet, tätig zu werden, eine bestimmte Zahl von Empfehlungen abzugeben, Ziele zu erreichen oder über seine Empfehlungen zu berichten.
(2) Der Teilnehmer ist weder Handelsvertreter noch Arbeitnehmer, Beauftragter oder Gesellschafter des Anbieters. Er ist nicht ständig damit betraut, Geschäfte für den Anbieter zu vermitteln. Der Anbieter erteilt ihm keine Weisungen, weist ihm weder ein Gebiet noch einen Kundenkreis zu und räumt ihm keine Ausschließlichkeit ein.
(3) Jede Empfehlung ist ein Einzelfall. Der Teilnehmer ist nicht bevollmächtigt, Verträge für den Anbieter zu schließen, Erklärungen für ihn abzugeben, Zahlungen entgegenzunehmen oder Zusagen zu Preisen, Leistungsumfang oder Verfügbarkeit zu machen. Ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag mit einem Neukunden zustande kommt, entscheidet allein der Anbieter.
(4) Werden einem Teilnehmer viele Neukunden zugeordnet, kann der Anbieter ihm ein Gespräch über eine Aufnahme in das Vertriebspartnerprogramm anbieten. Eine Pflicht zum Wechsel besteht nicht, ein Anspruch darauf ebenso wenig.
§ 4 Empfehlungscode und Zuordnung
(1) Mit der Teilnahme erhält der Teilnehmer einen persönlichen Empfehlungscode und einen Empfehlungslink, der den Code enthält. Beide sind nicht übertragbar.
(2) Ein Neukunde wird dem Teilnehmer zugeordnet, wenn er seine Registrierung bei ZepDesk mit dem Empfehlungscode des Teilnehmers abschließt, über den Empfehlungslink oder durch Eingabe des Codes im Registrierungsformular. Hat er sich ohne Code registriert, kann er den Code bis 14 Tage nach seiner Registrierung in seinem Kundenkonto nachtragen, sofern er keinen Rabattcode eingelöst hat und noch niemandem zugeordnet ist.
(3) Maßgeblich ist allein der Code, mit dem die Registrierung abgeschlossen oder der fristgerecht nachgetragen wird. Eine Zuordnung über Cookies oder vergleichbare Techniken auf dem Endgerät des Neukunden findet nicht statt. Geht der Code auf dem Weg zur Registrierung verloren, entsteht ohne Nachtrag keine Zuordnung.
(4) Zugeordnet wird nur ein Neukunde, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Person ist und in den zwölf Monaten vor seiner Registrierung kein Kunde des Anbieters war.
(5) Selbstwerbung ist ausgeschlossen. Keine Zuordnung entsteht, wenn der Teilnehmer sich selbst, ein weiteres eigenes Rechnungsprofil, ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder eine Person empfiehlt, die wirtschaftlich mit ihm identisch ist. Der Anbieter darf dafür insbesondere übereinstimmende Personen, E-Mail-Adressen, Anschriften, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Zahlungswege heranziehen.
(6) Jeder Neukunde wird höchstens einem Werber zugeordnet, und die Zuordnung ist danach unveränderlich. Ist ein Neukunde einem Vertriebspartner des Anbieters zugeordnet, entsteht keine Zuordnung zum Teilnehmer; die Zuordnung zum Vertriebspartner hat Vorrang.
(7) Provision gibt es nur für unmittelbar Geworbene. Empfiehlt ein Geworbener seinerseits ZepDesk, entsteht daraus kein Anspruch des Teilnehmers.
§ 5 Provision
(1) Den Provisionssatz zeigt der Anbieter im Kundenkonto unter „Empfehlen“ an, bevor der Teilnehmer teilnimmt. Für jeden Geworbenen gilt der Satz, der im Zeitpunkt seiner Zuordnung angezeigt war. Er wird für diesen Geworbenen festgehalten; eine spätere Änderung des Satzes (§ 14 Abs. 1) wirkt nur für danach zugeordnete Geworbene.
(2) Bemessungsgrundlage ist der Betrag einschließlich Umsatzsteuer, den der Geworbene für ZepDesk tatsächlich an den Anbieter gezahlt hat, nach Abzug seines Rabatts. Erstattete, stornierte und zurückgebuchte Beträge zählen nicht, soweit nicht Absatz 3 Satz 5 gilt.
(3) Der Anspruch auf Provision entsteht erst, sobald und soweit der Geworbene gezahlt hat. Er entfällt, soweit eine Zahlung zurückgebucht wird, eine Lastschrift scheitert oder der Anbieter eine Zahlung aus einem Grund erstattet, den er nicht zu vertreten hat, etwa wegen einer Doppel- oder Fehlzahlung oder nach Widerruf oder Anfechtung durch den Geworbenen. Wurde für einen solchen Betrag bereits Provision abgerechnet, zieht der Anbieter sie als eigene Position mit Verweis auf die ursprüngliche Gutschrift von der neu entstandenen Provision der folgenden Abrechnungen ab, jeweils höchstens bis zu deren Höhe (Rückbelastung). Einen Betrag, der nach dem Ende der Teilnahme offen bleibt, kann der Anbieter zurückfordern. Erstattet der Anbieter eine Zahlung aus Kulanz oder wegen einer eigenen Leistungsstörung, bleibt die Provision bestehen.
(4) Die Provision für einen Geworbenen ist zeitlich nicht befristet. Sie wird gezahlt, solange der Geworbene Kunde des Anbieters ist und zahlt, vorbehaltlich § 12 und § 13 Abs. 5. Führt der Anbieter für künftige Zuordnungen eine Befristung ein (§ 14 Abs. 1), zeigt er sie im Kundenkonto an; für bestehende Zuordnungen gilt sie nicht.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Provision ist das Nettoentgelt für die Vermittlungsleistung des Teilnehmers. Sie versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Teilnehmer sie schuldet (§ 8).
§ 6 Rabatt für Geworbene
(1) Geworbene erhalten einen Rabatt auf den Listenpreis ihres ZepDesk-Tarifs. Höhe und Dauer des Rabatts zeigt der Anbieter im Kundenkonto des Teilnehmers an, dem Neukunden vor dem Absenden seiner Registrierung zusammen mit dem Preis, der nach Ablauf der Dauer gilt. Es gelten Höhe und Dauer, die im Zeitpunkt der Zuordnung angezeigt waren. Die Dauer rechnet ab der Zuordnung.
(2) Nach Ablauf der Dauer zahlt der Geworbene den dann geltenden Listenpreis seines Tarifs. Wird der Code nach § 4 Abs. 2 nachgetragen, gilt der Rabatt ab dem nächsten Einzug; bereits bezahlte Rechnungen bleiben unverändert.
(3) Der Rabatt ist nicht mit Rabattcodes kombinierbar. Wer einen Rabattcode einlöst, kann keinen Empfehlungscode verwenden, und umgekehrt.
(4) Der Teilnehmer beschreibt den Rabatt nur so, wie der Anbieter ihn anzeigt, und sagt im Namen des Anbieters keine weiteren Vorteile zu.
§ 7 Werberegeln
(1) Der Teilnehmer wirbt im eigenen Namen. Er erweckt nicht den Anschein, für den Anbieter zu handeln oder von ihm beauftragt zu sein.
(2) Unverlangte Werbung ist untersagt (§ 7 UWG). Der Teilnehmer schickt seinen Empfehlungslink oder Empfehlungscode per E-Mail, Messenger, SMS oder Fax nur an Empfänger, die vorher ausdrücklich eingewilligt oder ihn ausdrücklich darum gebeten haben. Werbeanrufe sind nur zulässig, soweit § 7 UWG sie erlaubt.
(3) Der Anbieter versendet keine Einladungen oder Empfehlungen im Namen des Teilnehmers und nimmt keine Empfängeradressen entgegen.
(4) Gibt der Teilnehmer seinen Empfehlungslink oder Empfehlungscode öffentlich oder geschäftlich weiter, etwa in sozialen Netzwerken, auf einer Website, in einem Newsletter oder in einer E-Mail-Signatur, kennzeichnet er ihn als Werbung (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG). Die Kennzeichnung steht vor dem Link oder Code, in der Sprache des Beitrags, ohne Aufklappen sichtbar, und sie nennt, dass der Teilnehmer eine Provision erhält. Ist der Rabatt befristet, nennt er auch dessen Dauer.
(5) Der Anbieter stellt im Kundenkonto einen Mustertext bereit, der dort mit den geltenden Werten erscheint: „Werbung: Das ist mein persönlicher Empfehlungslink für ZepDesk. Buchen Sie darüber, bekomme ich eine Provision und Sie X % Rabatt für die ersten N Monate.“ Ist der Rabatt nicht befristet, entfällt die Angabe der Monate. Für Stellen mit wenig Platz stellt er zusätzlich eine Kurzform bereit. Der Teilnehmer bleibt dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung zum jeweiligen Medium passt.
(6) Der Teilnehmer macht keine irreführenden Angaben zu ZepDesk, insbesondere nicht zu Preisen, Funktionen, Leistungsumfang oder Verfügbarkeit, und stützt Aussagen über ZepDesk auf die Angaben des Anbieters, etwa auf zepdesk.de. Er veröffentlicht keine gekauften oder gefälschten Bewertungen und keine Bewertungen, die seine Teilnahme am Empfehlungsprogramm verschweigen.
(7) Der Teilnehmer darf die Bezeichnung „ZepDesk“ verwenden, um auf das Produkt hinzuweisen. Er registriert oder verwendet keine Domains, Firmen, Konten in sozialen Netzwerken oder Marken, die „ZepDesk“ oder verwechslungsfähige Zeichen enthalten, und bucht diese Zeichen nicht als Suchbegriff in Suchmaschinenwerbung. Logos und Grafiken des Anbieters verwendet er nur nach vorheriger Zustimmung in Textform.
(8) Der Teilnehmer veröffentlicht seinen Empfehlungscode nicht auf Gutschein-, Rabatt-, Cashback- oder Prämienportalen und nicht in vergleichbaren Verzeichnissen.
(9) Ist der Teilnehmer für ein Unternehmen, dem er ZepDesk empfiehlt, als Dienstleister, Berater oder sonst beauftragt tätig, legt er diesem Unternehmen vor dessen Registrierung offen, dass er dafür eine Provision erhält. Registriert der Teilnehmer ein solches Unternehmen selbst oder durch seine Mitarbeiter, holt er vorher dessen Zustimmung zu seiner Provision in Textform ein und weist sie dem Anbieter auf Verlangen nach.
§ 8 Steuern und Steuerangaben
(1) Die Provision ist Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Teilnehmers an den Anbieter. Der Teilnehmer versteuert sie selbst. Der Anbieter versteuert sie nicht pauschal für ihn.
(2) Bei der Teilnahme gibt der Teilnehmer seinen umsatzsteuerlichen Status an: im Inland regelbesteuert, im Inland Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Unternehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Er gibt seine Steuernummer oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an; mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Anbieter prüft Umsatzsteuer-Identifikationsnummern im Bestätigungsverfahren der Europäischen Kommission (VIES). Ist eine Prüfung nicht möglich, gilt die Nummer als ungeprüft, nicht als bestätigt.
(3) Nach dem Status richtet sich die Gutschrift. Bei regelbesteuerten Teilnehmern im Inland weist sie die Umsatzsteuer zum gesetzlichen Satz aus. Bei Kleinunternehmern weist sie keine Umsatzsteuer aus und enthält den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Bei Teilnehmern mit Sitz im Ausland schuldet der Anbieter die Steuer (§ 13b UStG); die Gutschrift weist dann keine Umsatzsteuer aus und enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Hat ein Teilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer seines Sitzstaats (§ 19 Abs. 4 UStG), teilt er sie mit; die Gutschrift weist dann keine Umsatzsteuer aus und enthält den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
(4) Der Teilnehmer teilt jede Änderung seines Status und seiner Angaben unverzüglich im Kundenkonto mit, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 19 UStG im laufenden Jahr wegfallen. Zu Beginn jedes Kalenderjahres bestätigt er seine Angaben im Kundenkonto.
(5) Solange Angaben fehlen, erkennbar unzutreffend sind oder die jährliche Bestätigung aussteht, stellt der Anbieter keine Gutschrift aus. Die Provision bleibt erhalten und wird abgerechnet, sobald die Angaben vollständig sind.
(6) Der Teilnehmer steht für die Richtigkeit seiner Angaben ein. Weist eine Gutschrift wegen unzutreffender Angaben des Teilnehmers zu viel Umsatzsteuer aus, kann der Anbieter den zu viel gezahlten Betrag verrechnen oder zurückfordern.
§ 9 Abrechnung per Gutschrift
(1) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Anbieter über die Provision durch Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Der Teilnehmer stellt für die Provision keine eigene Rechnung.
(2) Der Anbieter rechnet monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat ab. Eine Gutschrift entsteht für jeden Monat, in dem aus Zahlungen von Geworbenen Provision entstanden ist, auch wenn Rückbelastungen sie auf null mindern. Für einen Monat ohne neue Provision entsteht keine Gutschrift; Rückbelastungen aus diesem Monat stehen im Einzelnachweis und werden in der nächsten Gutschrift abgezogen. Die Gutschrift trägt die Bezeichnung „Gutschrift“, eine fortlaufende Nummer, das Ausstellungsdatum, den Leistungszeitraum und die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
(3) Zu jeder Abrechnung gibt es einen Einzelnachweis. Er nennt je Zahlung eines Geworbenen dessen Kundennummer, das Zahlungsdatum, den gezahlten Betrag, den Provisionssatz und die Provision, dazu Rückbelastungen nach § 5 Abs. 3; für Geworbene, die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 widersprochen haben, eine Sammelzeile.
(4) Der Anbieter stellt Gutschrift und Einzelnachweis im Kundenkonto unter „Empfehlen“ bereit und benachrichtigt den Teilnehmer über jede neue Gutschrift per E-Mail an die Adresse des Rechnungsprofils. Der Teilnehmer sieht dort jederzeit alle bisherigen Abrechnungen.
(5) Der Teilnehmer prüft jede Gutschrift. Er kann ihr widersprechen (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG), im Kundenkonto an der jeweiligen Gutschrift oder in Textform an sales@zepdesk.de. Er soll den Widerspruch begründen. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Bis zur Klärung zahlt der Anbieter den Betrag nicht aus und verrechnet ihn nicht. Je nach Ergebnis stellt der Anbieter eine berichtigte Gutschrift aus, oder der Teilnehmer stellt für denselben Zeitraum eine eigene Rechnung mit den Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
§ 10 Auszahlung oder Verrechnung
(1) Der Teilnehmer wählt im Kundenkonto, ob seine Provision ausgezahlt oder mit den Entgelten aus seinem eigenen ZepDesk-Kundenvertrag verrechnet wird. Er kann die Wahl jederzeit mit Wirkung für künftige Gutschriften ändern.
(2) Bei Auszahlung überweist der Anbieter den Betrag der Gutschrift einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ausstellung auf das Konto, das der Teilnehmer im Kundenkonto hinterlegt hat. Das Konto muss auf den Teilnehmer lauten. Einen Mindestbetrag gibt es nicht. Solange kein Konto hinterlegt ist, hält der Anbieter die Auszahlung zurück.
(3) Bei Verrechnung schreibt der Anbieter den Betrag jeder ausgestellten Gutschrift einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer einem Guthaben des Teilnehmers gut. Die Parteien vereinbaren, dass der Anbieter dieses Guthaben mit fälligen Entgelten aus dem ZepDesk-Kundenvertrag des Teilnehmers verrechnet (Aufrechnung). Verrechnet wird jeweils ein ganzer fälliger Abo-Betrag, sobald das Guthaben ihn vollständig deckt; der Einzug für diesen Zeitraum entfällt dann. Deckt das Guthaben den nächsten Abo-Betrag nicht vollständig, bleibt es stehen.
(4) Die Verrechnung steht nur zur Verfügung, soweit der Anbieter sie im Kundenkonto anbietet, und nur, wenn der Teilnehmer sein Abonnement per Lastschrift oder Karte bezahlt.
(5) Die Abo-Rechnung des Teilnehmers lautet immer über den vollen Betrag einschließlich Umsatzsteuer. Die Verrechnung erscheint nur im Zahlungsteil dieser Rechnung, Gutschrift und Rechnung bleiben getrennte Belege. Das Guthaben ist kein Rabatt und mindert nicht das Entgelt für das Abonnement.
(6) Das Guthaben verfällt nicht, wird nicht verzinst und ist nicht übertragbar. Wechselt der Teilnehmer auf Auszahlung oder endet die Teilnahme oder der Kundenvertrag, zahlt der Anbieter das verbleibende Guthaben innerhalb von 30 Tagen auf das hinterlegte Konto aus.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Zu jedem Geworbenen sieht der Teilnehmer im Kundenkonto dessen Kundennummer, das Datum der Zuordnung, den Status (zum Beispiel aktiv oder gekündigt) und ob er zahlt, im Einzelnachweis außerdem je Zahlung das Datum, den Betrag und die Provision. Firmierung, Namen, Kontaktdaten und Inhalte aus dem ZepDesk des Geworbenen erhält der Teilnehmer nicht. Widerspricht ein Geworbener dieser Weitergabe (Art. 21 DSGVO), sieht der Teilnehmer für ihn nur noch eine Sammelzeile ohne Kundennummer und ohne einzelne Zahlungen; Zuordnung und Provision bleiben unberührt.
(2) Der Teilnehmer behandelt diese Angaben vertraulich, verwendet sie nur zur Prüfung seiner Abrechnungen und gibt sie nicht an Dritte weiter, außer an Personen, die ihn steuerlich oder rechtlich beraten und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Pflicht gilt nach dem Ende der Teilnahme fort.
(3) Wie der Anbieter personenbezogene Daten im Empfehlungsprogramm verarbeitet, beschreibt die Datenschutzerklärung. Neukunden werden vor dem Absenden ihrer Registrierung darauf hingewiesen, dass sie empfohlen wurden und welche Angaben nach Absatz 1 der Teilnehmer über sie sieht.
§ 12 Verstöße
(1) Verstößt der Teilnehmer gegen § 4 Abs. 5 oder § 7, kann der Anbieter seinen Empfehlungscode sperren und die Teilnahme aus wichtigem Grund fristlos beenden. Für Zuordnungen, die auf dem Verstoß beruhen, entsteht keine Provision; bereits abgerechnete Provision dafür kann der Anbieter nach § 5 Abs. 3 abziehen oder zurückfordern.
(2) Der Teilnehmer stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem schuldhaften Verstoß des Teilnehmers gegen § 7 entstehen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 13 Laufzeit und Ende
(1) Die Teilnahme beginnt mit der Zustimmung im Kundenkonto und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Teilnehmer kann die Teilnahme jederzeit im Kundenkonto oder in Textform beenden. Der Anbieter kann sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform beenden, auch indem er das Empfehlungsprogramm insgesamt einstellt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Mit dem Ende der Teilnahme verlieren Empfehlungslink und Empfehlungscode ihre Wirkung, und neue Zuordnungen entstehen nicht mehr.
(4) Für Geworbene, die vor dem Ende der Teilnahme zugeordnet wurden, erhält der Teilnehmer weiter Provision nach § 5, vorbehaltlich § 12 und Absatz 5. Das gilt für jeden Grund des Endes nach Absatz 2, auch wenn der Anbieter das Empfehlungsprogramm insgesamt einstellt.
(5) Endet der eigene ZepDesk-Kundenvertrag des Teilnehmers, etwa durch seine Kündigung, endet damit auch die Teilnahme. Provision entsteht dann nur noch für Zahlungen der Geworbenen auf Abrechnungszeiträume, die vor dem Ende seines letzten Abo-Monats beginnen. Danach entsteht kein weiterer Anspruch.
(6) Ein verbleibendes Guthaben zahlt der Anbieter nach § 10 Abs. 6 aus.
§ 14 Änderungen
(1) Der Anbieter kann Provisionssatz sowie Höhe und Dauer des Rabatts für Geworbene für künftige Zuordnungen jederzeit ändern; die jeweils geltenden Werte zeigt das Kundenkonto. Bestehende Zuordnungen behalten die Werte, die bei ihrer Zuordnung galten.
(2) Andere Änderungen dieser Teilnahmebedingungen sind nur zulässig, soweit sie wegen einer Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung oder der Abläufe des Programms erforderlich sind und den Teilnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Provisionssatz, Rabatt und Dauer der Provision bestehender Zuordnungen sowie § 13 Abs. 4 lassen sich so nicht ändern. Der Anbieter teilt solche Änderungen mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform und im Kundenkonto mit. Widerspricht der Teilnehmer nicht bis zum Inkrafttreten, gelten sie als angenommen; auf diese Folge, die Frist und das Recht zum Widerspruch weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Teilnehmer, gelten für ihn die bisherigen Bedingungen weiter; jede Partei kann die Teilnahme dann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beenden, § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 15 Berufsrecht
(1) Jeder Teilnehmer gibt bei der Teilnahme durch Ankreuzen ausdrücklich folgende Versicherung ab: „Ich unterliege keinem Berufsrecht, das mir die Annahme dieser Provision verbietet. Bin ich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Angehöriger eines anderen Kammerberufs, habe ich geprüft, dass ich sie annehmen darf.“ Ohne diese Versicherung ist eine Teilnahme nicht möglich.
(2) Unterliegt der Teilnehmer oder eine für ihn handelnde Person einem Berufsrecht, das die Annahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen oder eine gewerbliche Tätigkeit beschränkt, etwa als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt oder Notar, prüft er vor der Teilnahme in eigener Verantwortung, ob er Provisionen aus diesem Programm annehmen darf, insbesondere nach § 9 und § 57 Abs. 4 StBerG. Trifft die Versicherung später nicht mehr zu, teilt er das unverzüglich mit; die Teilnahme endet dann.
(3) Pflichten gegenüber seinen Mandanten, etwa zur Offenlegung oder Herausgabe von Provisionen, erfüllt der Teilnehmer selbst.
§ 16 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus diesen Teilnahmebedingungen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Teilnahme erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Ein Anspruch auf einen bestimmten Empfehlungserfolg, auf eine bestimmte Höhe der Provision oder darauf, dass das Programm für neue Empfehlungen fortgeführt wird, besteht nicht. Ansprüche nach § 13 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Lübeck. Der Anbieter kann auch am Sitz des Teilnehmers klagen.
(3) Erklärungen nach diesen Teilnahmebedingungen bedürfen der Textform. Es genügt eine Erklärung im Kundenkonto oder eine E-Mail an sales@zepdesk.de.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Eine englische Übersetzung dieser Teilnahmebedingungen dient nur der Information. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.
Von der Empfehlung bis zur Gutschrift.
Jeder Schritt ist in Ihrem Kundenkonto unter „Empfehlen“ nachvollziehbar.
Verbindlich ist die oben angegebene Fassung mit ihrem Gültigkeitsdatum.