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Partnervertrag

Verbindliche Bedingungen des Vertriebspartnerprogramms. Fragen dazu beantwortet partner@zepdesk.de.

Fassung 1.0.0 Gültig ab 2026-08-21 Anbieter: ZeptronIT UG (haftungsbeschränkt), Harmsdorf

Bedingungen für die Teilnahme am ZepDesk Vertriebspartnerprogramm. Stand: 2026-08-21

§ 1 Vertragsparteien, Gegenstand

(1) Diese Partnerbedingungen gelten für das Vertriebspartnerprogramm zwischen ZeptronIT UG (haftungsbeschränkt), Geschäftsführer Leon Marzoll, Möhlbarg 12, 23911 Harmsdorf, Amtsgericht Lübeck HRB 27686 HL, USt-IdNr. DE463716484 (nachfolgend „Anbieter“) und dem Vertriebspartner (nachfolgend „Partner“).

(2) Gegenstand ist die Vermittlung von Kunden für die Software-as-a-Service-Plattform ZepDesk. Der Partner vermittelt, er verkauft nicht weiter: der vermittelte Kunde schließt seinen Vertrag unmittelbar mit dem Anbieter, erhält dessen Rechnung und zahlt an den Anbieter.

(3) Teilnehmen können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande.

§ 2 Rechtsstellung des Partners

(1) Der Partner ist selbständiger Gewerbetreibender. Er ist ständig damit betraut, für den Anbieter Geschäfte zu vermitteln, und damit Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB gelten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes und Zulässiges vereinbart ist.

(2) Es besteht kein Arbeits-, Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnis. Der Partner ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit frei und unterliegt keinen Weisungen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit.

(3) Der Partner trägt seine Betriebskosten selbst und ist für die Anmeldung seines Gewerbes, die Abführung seiner Steuern sowie für etwaige Sozialversicherungspflichten selbst verantwortlich. Er stellt insbesondere sicher, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt.

(4) Der Partner ist nicht bevollmächtigt, Verträge im Namen des Anbieters zu schließen, Erklärungen für ihn abzugeben, Zahlungen entgegenzunehmen oder Zusagen zu Preisen, Leistungsumfang oder Verfügbarkeit zu machen.

§ 3 Aufnahme in das Programm

(1) Der Partner beantragt die Teilnahme über das Partnerportal unter partner.zepdesk.de. Mit dem Antrag macht er die dort geforderten Angaben zu Firmierung, Rechtsform, Anschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registereintrag und Bankverbindung.

(2) Der Antrag ist ein Angebot des Partners. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter den Antrag ausdrücklich freigibt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3) Bis zur Freigabe ist der Zugang zum Partnerportal gesperrt und ein etwaig bereits vergebener Werbecode ohne Wirkung. Vermittlungen vor der Freigabe begründen keinen Provisionsanspruch.

§ 4 Werbelink und Zuordnung eines Kunden

(1) Nach der Freigabe erhält der Partner einen persönlichen Werbecode und einen Werbelink. Beide sind nicht übertragbar.

(2) Ein Kunde gilt als vom Partner vermittelt, wenn er seine Registrierung über den Werbelink des Partners beginnt und abschließt. Die Zuordnung erfolgt im Zeitpunkt der Registrierung und ist danach unveränderlich.

(3) Ein Kunde kann nur einem Partner zugeordnet werden. Ist ein Kunde bereits zugeordnet oder bereits Kunde des Anbieters, entsteht keine erneute Zuordnung.

(4) Eine Selbstvermittlung ist ausgeschlossen. Der Partner kann sich nicht selbst, nicht mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG und nicht Personen vermitteln, die wirtschaftlich mit ihm identisch sind.

§ 5 Konditionen

(1) Der Anbieter teilt dem Partner bei der Freigabe zwei Prozentsätze mit: den Rabatt, den vermittelte Kunden auf den Listenpreis erhalten, und den Provisionssatz des Partners.

(2) Die im Zeitpunkt der Zuordnung geltenden Prozentsätze werden für diesen Kunden festgehalten. Eine spätere Änderung der Konditionen des Partners wirkt nur für danach vermittelte Kunden; laufende Kundenverträge bleiben unberührt.

(3) Der Anbieter kann die Konditionen für künftige Vermittlungen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ändern. Er teilt dies in Textform mit.

§ 6 Entstehung und Höhe der Provision

(1) Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der vermittelte Kunde für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlt hat, nach Abzug des Kundenrabatts. Nicht einbezogen sind Beträge, die der Kunde nicht zahlt, sowie stornierte und zurückerstattete Beträge.

(2) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald und soweit der Kunde gezahlt hat (§ 87a Abs. 1 HGB). Er entfällt, soweit feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB); bereits abgerechnete Provision wird in diesem Fall mit künftigen Ansprüchen verrechnet.

(3) Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer des Kundenverhältnisses, solange der Kunde zahlt und dieser Vertrag nicht beendet ist. § 13 bleibt unberührt.

(4) Die Provision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Partner sie schuldet.

§ 7 Abrechnung im Gutschriftverfahren

(1) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass über die Provision im Gutschriftverfahren abgerechnet wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Anbieter stellt die Abrechnung aus; der Partner stellt für die Provision keine eigene Rechnung.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat. Sie trägt die Bezeichnung „Gutschrift“, eine fortlaufende Nummer, das Ausstellungsdatum, den Leistungszeitraum sowie die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.

(3) Der Partner kann der Gutschrift widersprechen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Mit dem Widerspruch verliert sie die Wirkung als Rechnung. Der Widerspruch ist in Textform an partner@zepdesk.de zu richten und zu begründen.

(4) Der Anbieter zahlt den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf das vom Partner hinterlegte Konto. Voraussetzung ist, dass die Angaben des Partners vollständig sind (§ 10).

§ 8 Buchauszug und Auskunft

(1) Jede Abrechnung weist die zugrunde liegenden Kundenzahlungen einzeln aus: je Rechnung den Kunden, die Rechnungsnummer, das Zahlungsdatum, den gezahlten Betrag, den Provisionssatz und den Provisionsbetrag. Damit erfüllt der Anbieter den Anspruch auf einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB.

(2) Der Partner kann seine Kunden und seine Abrechnungen jederzeit im Partnerportal einsehen.

(3) Weitergehende Auskunftsansprüche nach § 87c Abs. 3 und 4 HGB bleiben unberührt.

§ 9 Umsatzsteuer

(1) Der Partner teilt mit, ob er die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt. In diesem Fall weist die Gutschrift keine Umsatzsteuer aus und enthält den entsprechenden Hinweis. Der Partner zeigt einen Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich an.

(2) Hat der Partner seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, geht die Steuerschuld auf den Anbieter über (§ 13b Abs. 1 UStG, Reverse Charge). Der Partner ist in diesem Fall verpflichtet, eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Die Gutschrift trägt den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

(3) Der Anbieter überprüft die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bestätigungsverfahren der Europäischen Kommission. Ist eine Prüfung nicht möglich, gilt die Nummer als ungeprüft, nicht als bestätigt.

§ 10 Angaben und Mitteilungspflichten des Partners

(1) Der Partner steht dafür ein, dass seine Angaben zutreffend und vollständig sind. Das gilt insbesondere für Firmierung, Rechtsform, Anschrift, vertretungsberechtigte Person, Registereintrag, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Kleinunternehmereigenschaft und die Bankverbindung.

(2) Der Partner teilt Änderungen dieser Angaben unverzüglich mit. Der Anbieter kann die Auszahlung zurückhalten, solange Angaben fehlen oder erkennbar unzutreffend sind; die Gutschrift wäre andernfalls fehlerhaft und für beide Seiten nicht verwendbar.

(3) Das Konto, auf das ausgezahlt wird, muss auf den Partner lauten. Auszahlungen an Dritte erfolgen nicht.

§ 11 Werbung und Auftritt

(1) Der Partner darf für ZepDesk werben. Er tritt dabei erkennbar im eigenen Namen auf und erweckt nicht den Anschein, Teil des Anbieters oder von ihm bevollmächtigt zu sein.

(2) Der Partner darf die Marke „ZepDesk“ und das Logo des Anbieters unverändert zur Bewerbung des Programms verwenden. Eine Registrierung von Domains, Konten oder Marken, die „ZepDesk“ oder verwechslungsfähige Zeichen enthalten, ist nicht gestattet.

(3) Unzulässig sind insbesondere: unaufgeforderte Werbe-E-Mails und Telefonanrufe entgegen § 7 UWG, irreführende Angaben zu Preisen, Leistungsumfang oder Verfügbarkeit, das Bieten auf Marken des Anbieters in Suchmaschinenwerbung sowie Gutschein-, Cashback- und Rabattverzeichnisse ohne vorherige Zustimmung in Textform.

(4) Der Partner stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen diesen Paragraphen entstehen.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Partner behandelt die ihm im Portal zugänglichen Daten seiner vermittelten Kunden vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Abwicklung dieses Vertrages.

(2) Der Anbieter übermittelt dem Partner zu diesem Zweck Firmierung, Zuordnungsdatum und Status seiner vermittelten Kunden sowie die zur Abrechnung erforderlichen Beträge. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO liegt nicht vor; der Partner ist für die Verarbeitung dieser Daten eigenständig Verantwortlicher.

(3) Der Partner erhält keinen Zugriff auf Inhalte der Kundeninstanzen, insbesondere nicht auf Buchhaltungs-, Beleg- oder Personaldaten.

(4) Die Verpflichtung aus diesem Paragraphen besteht nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der Freigabe des Antrags und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Beide Parteien können ordentlich kündigen. Es gelten die Fristen des § 89 Abs. 1 HGB: einen Monat im ersten Vertragsjahr, zwei Monate im zweiten, drei Monate im dritten bis fünften und sechs Monate ab dem sechsten Vertragsjahr, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Diese Fristen sind zwingend und können nicht verkürzt werden.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a HGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei unrichtigen Angaben zu Person, Gewerbe oder Bankverbindung, bei Selbstvermittlung, bei erheblichen Verstößen gegen § 11 sowie bei Handlungen, die geeignet sind, den Ruf von ZepDesk zu schädigen.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 14 Folgen der Beendigung

(1) Mit der Beendigung erlischt das Recht, den Werbelink zu verwenden und mit ZepDesk zu werben. Der Zugang zum Partnerportal wird gesperrt.

(2) Provisionen für Kunden, die vor der Beendigung vermittelt wurden, werden bis zum Ende des Kalendermonats abgerechnet, in dem der Vertrag endet. Danach entsteht kein weiterer Provisionsanspruch.

(3) Der Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB bleibt unberührt. Er kann nach § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Der Partner macht ihn binnen eines Jahres nach Beendigung geltend (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB).

(4) Eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede wird nicht vereinbart.

§ 15 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Vermittlungserfolg oder auf eine bestimmte Höhe der Provision besteht nicht.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 16 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder an Änderungen des Programms erforderlich ist und der Partner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Der Anbieter teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Partner nicht bis zum Inkrafttreten, gelten sie als angenommen; auf diese Wirkung weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Partner, kann jede Partei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Von der Vermittlung bis zur Auszahlung.

Provision ist kein Versprechen, sondern eine Abfolge. Jeder Schritt ist belegt und in Ihrem Partnerportal nachvollziehbar.

SCHRITT 1
Vermittlung
SCHRITT 2
Kunde zahlt
SCHRITT 3
Gutschrift
SCHRITT 4
Auszahlung
LAUFZEIT ................

Verbindlich ist die oben angegebene Fassung mit ihrem Gültigkeitsdatum.